Marktübergreifende Bedeutung festgestellt

Amazon unter besonderer Beobachtung des Bundeskartellamts

6. Juli 2022
von Börsenblatt

Das Bundeskartellamt hat Amazon als Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb eingestuft. Damit unterfällt Amazon gemeinsam mit seinen Tochterunternehmen der erweiterten Missbrauchsaufsicht. Update: Amazon will sich wehren.

Seit Januar 2021 kann das Bundeskartellamt nach § 19a GWB in einem zweistufigen Verfahren Unternehmen, die eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb haben, wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagen. Am 5. Juli wurde Amazon vom Bundeskartellamt als solches Unternehmen eingeordnet.

„Amazon ist der zentrale Schlüsselspieler im Bereich des E-Commerce. Die Angebote des Konzerns u.a. als Händler, Marktplatz, Streaming- und Cloud-Anbieter sind zu einem digitalen Ökosystem verbunden. Wir haben entschieden, dass der Konzern auch im kartellrechtlichen Sinne ein Unternehmen von überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb ist“, erklärt Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes.

Konkret bedeutet dies, dass die Wettbewerbsbehörde in Zukunft bei Amazon wettbewerbsgefährdende Verhaltensweisen aufgreifen und unterbinden kann. „Und zwar effektiver als das bisher der Fall war“, so Mundt weiter. „Bei seinen Marktplatzdienstleistungen für Dritthändler halten wir Amazon für marktbeherrschend. Damit greift hier zusätzlich die parallel anwendbare klassische Missbrauchsaufsicht, auf deren Grundlage wir derzeit schon Verfahren gegen Amazon führen.“

Das Bundeskartellamt schätzt unter anderem, dass mehr als jeder zweite Euro im deutschen Online-Einzelhandel auf Amazon ausgegeben wird. Im Bereich Cloud-Computing zählt Amazon mit Amazon Web Services mittlerweile als führend und erzielt damit einen Großteil seiner Konzerngewinne (2021: 56 Prozent des Jahresüberschusses).

Der Hintergrund:

Bei Marktplatzdienstleistungen für gewerbliche Händler in Deutschland verfügt Amazon über einen umsatzbezogenen Marktanteil von über 70 Prozent. Das Bundeskartellamt stuft das Unternehmen deshalb als marktbeherrschend ein, verstärkt wird dies durch die eigene Einzelhandelstätigkeit.

„Damit einher geht eine Regelsetzungsmacht, die erhebliche Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftstätigkeit und den Geschäftserfolg anderer Unternehmen eröffnet. Das bedeutet, Amazon kann den Zugang anderer Unternehmen zu Absatz- und Beschaffungsmärkten kontrollieren und dabei seine Doppelrolle als Händler und Marktplatz ausspielen“, so das Bundeskartellamt in einer Pressemitteilung. „Sein breites Portfolio an Geschäftstätigkeiten hat Amazon zu einem stark integrierten digitalen Ökosystem verbunden, das dazu beiträgt, Nutzergruppen im Ökosystem zu halten.“ Eine besondere Rolle spiele dabei auch das Prime-Abonnement, das weitere Dienstleistungen anbietet.

Die Entscheidung ist nach gesetzlichen Vorgaben auf fünf Jahre befristet.

Aktuell führt die Wettbewerbsbehörde zwei weitere Verfahren nach den Regelungen der klassischen Missbrauchsaufsicht gegen Amazon. Mehr dazu hier:

Update: Statement von Amazon

"Wir stimmen den Feststellungen des Bundeskartellamts nicht zu und werden die Entscheidung sowie unsere Optionen, auch Rechtsmittel, sorgfältig prüfen", reagiert Amazon in einem Statement. Amazon sei in erster Linie ein Einzelhändler, und der Gesamtanteil des E-Commerce am deutschen Einzelhandelsumsatz sei für 2021 durch den Handelsverband Deutschland (HDE) auf nur 14,7 Prozent geschätzt worden. "Wir konkurrieren mit vielen etablierten, erfolgreichen deutschen und internationalen Unternehmen – und das gilt gleichermaßen für unsere Geschäfte in anderen Branchen", so die Ansicht des Online-Händlers. Verkaufspartner:innen stünden inzwischen für mehr als 60 Prozent aller im Amazon Store verkauften Waren.