Arbeitsbericht der Preisbindungstreuhänder

Echte Gefahr durch unechte Mängelexemplare

6. Oktober 2020
von Sabine Cronau

Die Preisbindungstreuhänder der Verlage legen ihren aktuellen Arbeitsbericht vor. Fazit: Gerade in der Corona-Krise hat das Buchpreisbindungsgesetz sein Ziel erfüllt. Und zur Gefahr wird der Sekundärmarkt mit Mängelexemplaren, die keine sind.  

Dass der Buchhandel im Corona-Lockdown so gut aufgestellt war und auch kleinere Buchhandlungen die akuten Krisen-Monate überstehen konnten – das ist nicht zuletzt der Buchpreisbindung zu verdanken: Dieses Fazit ziehen die Preisbindungstreuhänder der Verlage, Christian Russ und Dieter Wallenfels, in ihrem aktuellen Arbeitsbericht.

Bemerkenswerterweise, so die beiden Rechtsanwälte, habe sich der inhabergeführte Standortbuchhandel, dessen Schutz ja in erster Linie Ziel des Buchpreisbindungsgesetzes sei, im Vergleich zu den Filialisten besonders gut behauptet. „Wäre das Gros der mittelständischen Buchhändler einem Preiswettbewerb mit den Hauptgewinnern der Krise, also den Unternehmen mit marktstarken Online- und Versand-Vertriebsformen ausgesetzt gewesen, hätten viele die Lockdown-Wochen nicht überlebt“, bilanzieren Russ und Wallenfels: „Das Buchpreisbindungsgesetz ist also seinem anspruchsvollen Ziel, die buchhändlerische Vielfalt zu erhalten, auch in dieser Krisenzeit in vollem Umfang gerecht geworden.“

Das Buchpreisbindungsgesetz ist seinem anspruchsvollen Ziel, die buchhändlerische Vielfalt zu erhalten, auch in der Corona-Krise in vollem Umfang gerecht geworden.

Christian Russ und Dieter Wallenfels

Besser geht allerdings immer: Darum wird über Nachbesserungen des Gesetzes nachgedacht: Wie berichtet, setzt sich der Börsenverein in Berlin für eine Überarbeitung des Preisbindungsgesetzes ein (mehr dazu hier). Das Ziel: Paragraf 6 Absatz 3 des Gesetzes so zu ändern, dass künftig eine übermäßige Rabattspreizung, die vor allem kleinere Händler benachteiligt, vermieden werden kann.

Dafür gibt es verschiedene Lösungsansätze – darunter eine klare Rabattobergrenze von 50 Prozent bezogen auf den gebundenen Ladenpreis des Buches. Im Gespräch sei aber auch, zunächst einen „Webfehler“ des Gesetzes zu beseitigen, schreiben die Preisbindungstreuhänder in ihrem Arbeitsbericht. Heißt konkret: Paragraf 6 Absatz 3 so zu ändern, „dass auch derjenige (Händler) einen Vorstoß begeht, der einen im Verhältnis zum Barsortiment höheren Rabatt fordert oder sich gewähren lässt.“

In ihrem Arbeitsbericht gehen die Preisbindungstreuhänder darüber hinaus auf konkrete Fälle ein, die sie im Moment beschäftigen. Drei Schlaglichter:

Drittfinanzierte Gutscheine: Adventsrabatt bei Ebay

Ebay hatte im Dezember 2019 auf seinem Marktplatz mit „10 Prozent Adventsrabatt“ geworben und diesen auch auf preisgebundene Bücher gewährt. Die Online-Plattform verteidigte ihr Vorgehen vor allem mit dem Argument, dass sie selber die rabattierten 10 Prozent des Kaufpreises im Verhältnis zum eigentlichen ebay-Verkäufer ausgleiche. Dieser erhalte daher immer den gebundenen Ladenpreis. Die „seit Jahren schwelende Frage“, inwieweit drittfinanzierte Gutscheine zulässig sind, solle nun im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens geklärt werden, kündigen die Preisbindungstreuhänder an. Klage sei bereits erhoben – in einem Verfahren, „das uns wieder einmal bis zum Bundesgerichtshof führen dürfte“, so Wallenfels und Russ: „Wir erhoffen uns, dass der Bundesgerichtshof seine bereits im Jahr 2016 im Urteil zu Gutscheinaktionen beim Buchankauf aufgestellten Grundsätze auch auf die ebay-Rabatte anwendet.“

Mängelexemplare, die keine sind: Ärger mit Hugendubel

Zu den "ernsten Bedrohungen der Buchpreisbindung“ gehört für die Preisbindungstreuhänder der Verlage das Verfahren, neuwertige Bücher als vorgebliche Mängelexemplare weit unterhalb des gebundenen Ladenpreises anzubieten. Hier habe sich ein mit der Preisbindung unvereinbarer Sekundärmarkt gebildet, kritisieren die Juristen.

Einen exemplarischen Rechtsstreit dazu führen Russ und Wallenfels derzeit vor dem Landgericht Wiesbaden gegen Hugendubel. Die Münchner Buchhandelskette hatte auf ihrer Website angebliche Mängelexemplare 15 Prozent unterhalb des gebundenen Ladenpreises angeboten. Bei Testkäufen konnten die Preisbindungstreuhänder aber keine Mängel feststellen. Das Gesetz, so Wallenfels und Russe, lege ganz eindeutig fest, was Mängelexemplare sind: „Bücher, die aufgrund einer Beschädigung oder eines sonstigen Mangels als Mängelexemplare gekennzeichnet sind.“ Damit sei klar gesagt: Erst muss der Mangel da sein, dann darf der Mängelstempel aufgebracht werden. „Jede andere Auslegung würde dem Missbrauch Tür und Tor öffnen.“

Sonderpreis für klimaneutrale Herstellung?

Eine interessante Anfrage erreichte die Preisbindungstreuhänder aus einem großen Verlag. Dieser plante, einen Titel zeitgleich in zwei Ausgaben auf den Markt zu bringen, die sich im Hinblick auf die Ausstattung nicht wesentlich unterschieden hätten. Der Unterschied lag in der Art der Herstellung: Eine Ausgabe sollte regulär produziert und zum Preis von 22 Euro angeboten werden – die andere Ausgabe sollte komplett klimaneutral entstehen und 28 Euro kosten. „Obwohl wir durchaus Sympathie für das Modell hatten, hielten wir es nicht mit dem grundsätzlich bestehenden Verbot verschiedener Preise für ausstattungsgleiche Parallelausgaben vereinbar“, so Russ und Wallenfels.