Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland unterscheidet sich in einem wesentlichen Punkt von der Weimarer Verfassung. Es sieht in Artikel 93 die Einrichtung einer Kontrollinstanz vor, die über die Einhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung und der Grundrechte wacht: das Bundesverfassungsgericht, das am 7. September 1951 in Karlsruhe seine Arbeit aufnahm. Ein ähnlich unabhängiges Gericht im Rang eines Verfassungsorgans gab es in der Weimarer Republik nicht; der nach der Reichsverfassung vorgesehene Staatsgerichtshof war vor allem für Streitigkeiten zwischen dem Reich und den Ländern zuständig. Dieter Grimm, ehemaliger Richter am Bundesverfassungsgericht und Professor für Öffentliches Recht, würdigt mit seinem Buch »Verfassungsgerichtsbarkeit« (Suhrkamp, 408 S., 24 Euro) nicht nur das höchste deutsche Justizorgan und seine Arbeitsweise, sondern analysiert auch das Spannungsverhältnis zwischen der Verfassungsgerichtsbarkeit und der parlamentarischen Demokratie.