Wenn sich Wirtschaftsakteure auf die Ausnahmetatbestände der Paragrafen 16 oder 17 des BFSG berufen, sind sie verpflichtet, uns als zuständige Marktüberwachungsstelle hierüber zu informieren. Diese Mitteilung muss zunächst lediglich enthalten, für welches konkrete Produkt oder welche Dienstleistung die Ausnahme in Anspruch genommen wird. Die Anzeige kann per E-Mail oder postalisch erfolgen; im Sinne von Digitalisierung und Nachhaltigkeit bevorzugen wir die elektronische Übermittlung.
Unabhängig von dieser Mitteilungspflicht müssen die Wirtschaftsakteure die Beurteilungen auch dokumentieren. Ausnahmen bilden hier Kleinstunternehmen. Diese Dokumentation können wir bei Bedarf anfordern und prüfen anschließend, ob die Berufung auf den jeweiligen Ausnahmetatbestand gesetzmäßig erfolgte.
Gleichzeitig sind wir offen für praktikable Lösungen bei besonderen Fallkonstellationen. Derzeit stehen wir hierzu im Austausch mit dem Börsenverein und prüfen, ob Sammelmeldungen – etwa auf Grundlage eines Auszugs aus dem Verzeichnis Lieferbarer Bücher (VLB) – für diejenigen Verlage, die ihre Titel dort einstellen, eine sinnvolle Alternative zur Einzelmeldung darstellen können. Voraussetzung wäre, dass die jeweiligen Ausnahmetatbestände für die konkreten E-Books eindeutig in den Metadaten – beispielsweise über die entsprechenden ONIX-Codes – hinterlegt sind.
Unberührt davon bleibt aber die Pflicht des jeweiligen Wirtschaftsakteurs, die rechtliche Beurteilung vorzunehmen und zu dokumentieren.