Barrierefreiheit: die neue Behörde in Magdeburg

"Sanktionen sind für uns stets das letzte Mittel"

10. März 2026
Redaktion Börsenblatt

Barrierefreiheit bleibt ein wichtiges Thema für die Branche. In Magdeburg hat inzwischen die Marktüberwachungsstelle der Länder ihre Arbeit aufgenommen. Wie packt die Behörde ihre Aufgabe an? Darüber hat Kristina Kramer vom Börsenverein mit dem Kommissarischen Vorstand Robert Richard gesprochen.

Porträtfoto Robert Richard

Robert Richard

Wir sind eine gemeinsame Einrichtung aller 16 Bundesländer und überwachen bundesweit die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit bestimmter Produkte und Dienstleistungen.

Im September 2025 wurde die Behörde eingesetzt, das neue Haus ist bezogen, Mitarbeitende sind eingestellt worden. Können Sie uns kurz Ihre Behörde vorstellen?

Sehr gerne! Unsere Behörde, die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen oder kurz MLBF, hat ihre Tätigkeit im September mit der Ratifizierung des Staatsvertrages offiziell aufgenommen.

Wir sind eine gemeinsame Einrichtung aller 16 Bundesländer und überwachen fortan bundesweit die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit bestimmter Produkte und Dienstleistungen. Seit Jahresbeginn sind wir in modernen Räumlichkeiten in einer ehemaligen Kaserne in Magdeburg untergebracht. Dort haben wir die organisatorischen Voraussetzungen für eine enge interdisziplinäre Zusammenarbeit unseres wachsenden Teams geschaffen. 

Termin auf der Leipziger Buchmesse

  • Das dzb lesen in Leipzig ist nicht nur eine besondere Bibliothek, sondern vor allem ein Produktionszentrum für Braillebücher, Hörbücher, Zeitschriften, Reliefs, Noten sowie für Großdruck und für barrierefreie E-Books.
  • Kommen Sie am 19. März von 9 bis 10 Uhr mit auf einen Rundgang durch das spannende Haus. Organisiert wird die Führung von dzb lesen und der Taskforce Barrierefreiheit im Börsenverein. Zur Anmeldung geht's hier. 

Werden Anforderungen an die Barrierefreiheit nicht erfüllt, können wir – je nach Sachlage – Korrekturen anordnen, Dienstleistungen untersagen, Produkte vom Markt nehmen oder Bußgelder verhängen. Sanktionen sind dabei stets das letzte Mittel.

Robert Richard, kommissarischer Vorstand der MLBF

Auf welcher gesetzlichen Grundlage arbeiten Sie?

Grundlage unserer Arbeit ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Mit der Erfüllung des BFSG, welches im Übrigen auf der Basis der EU-Richtlinie 2019/882 in allen Ländern der europäischen Union Umsetzung findet, leisten die Marktakteure einen wichtigen und konkreten Beitrag zur gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen am gesellschaftlichen Leben. Durch die barrierefreie Gestaltung ihrer Produkte und Dienstleistungen übernehmen sie gesellschaftliche Verantwortung und tragen dazu bei, Barrieren im Alltag nachhaltig abzubauen!

Das Gesetz stellt uns als Überwachungsbehörde einen klar strukturierten Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Werden Anforderungen an die Barrierefreiheit nicht erfüllt, können wir – je nach Sachlage – Korrekturen anordnen, Dienstleistungen untersagen, Produkte vom Markt nehmen oder Bußgelder verhängen. Sanktionen sind dabei stets das letzte Mittel. Der mehrstufige gesetzliche Prozess eröffnet den Wirtschaftsakteuren zunächst die Möglichkeit, festgestellte Mängel innerhalb angemessener Fristen zu beheben. Unser vorrangiges Ziel ist es, für die Anforderungen des Gesetzes zu sensibilisieren und tragfähige, rechtskonforme Lösungen zu fördern.

Für die Buchbranche werden perspektivisch insbesondere drei Referate aus zwei Fachabteilungen relevant sein: das für E-Books zuständige Referat sowie die Bereiche "Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr" und "Verbraucherendgeräte und E-Book-Lesegeräte".

Blick auf die Podiumsrunde in Frankfurt

Thema Barrierefreiheit: Panel des Verbands Bildungsmedien auf der Frankfurter Buchmesse 2025 

Sie stehen in Austausch mit dem Börsenverein, auf der FBM 25 waren Sie bereits zu Gast. Welchen Eindruck haben Sie von der Branche, wenn es um das Thema Barrierefreiheit geht?

Ja, in der Tat stehen wir in einem guten Austausch miteinander. Neben den Gesprächen zu den Schwierigkeiten und Möglichkeiten in der Umsetzung des BFSG sowie ersten Lösungsschritten ist für uns insbesondere die vom Börsenverein ins Leben gerufene Taskforce Barrierefreiheit positiv hervorzuheben.

Diese wurde ja bereits 2020 eingerichtet und hat für die Branche seitdem eine Vielzahl an Materialen zum Thema hervorgebracht, die nun von den Mitgliedern zielgerichtet genutzt werden können. Wir begrüßen diese frühzeitige Auseinandersetzung mit den Anforderungen an die Barrierefreiheit!

In Magdeburg wird es nun konkret, die ersten Arbeitspakete werden geschnürt. Was steht nun als Erstes an? Worauf müssen sich die Unternehmen der Branche vorbereiten?

Derzeit steht neben dem detaillierten Ausbau der organisatorischen und fachlichen Grundlagen die abschließende Bearbeitung von über 500 eingegangen Meldungen an erster Stelle. Darunter fallen Beschwerden und Hinweise von Verbraucherinnen und Verbrauchern, Meldungen von Nichtkonformitäten sowie Meldungen nach Paragraf 16 und Paragraf 17.

Zeitnah werden wir dann mit den ersten Prüfungen zur formalen Konformität beginnen. Dienstleistungserbringer, beispielsweise Buchhandlungen und Buchverlage mit Online-Shop, sind verpflichtet, die Anforderungen des Paragraf 14 Abs. 1 Nr. 2 des BFSG zu erfüllen. Hierzu gehört insbesondere die ordnungsgemäße Information über die zuständige Marktüberwachungsstelle – also die MLBF in Magdeburg. Damit wird sichergestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Anfragen und Beschwerden an die richtige Stelle richten können. Die Benennung unserer Behörde an gut auffindbarer Stelle auf den jeweiligen Webseiten ist daher ein wesentlicher Bestandteil der formalen Konformität.

Im Weiteren werden wir dann sowohl reaktiv, in Folge von Meldungen oder Beschwerden, als auch aktiv entlang unserer Marktüberwachungsstrategie, die zeitnah mit unserem Internetauftritt veröffentlicht wird, die Einhaltung des BFSG überwachen. Neben der Überprüfung der formalen Konformität ist dort dann die materielle Konformität von herausragender Bedeutung.

FAQs zum Thema Barrierefreiheit

Was passiert im ersten Schritt, wenn Sie feststellen, dass die formalen Anforderungen nicht erfüllt wurden?

Nach Paragraf 30 BFSG ist das Verfahren klar geregelt: Stellen wir eine formale Nichtkonformität fest, fordern wir den betroffenen Dienstleistungserbringer zunächst zur Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist auf. Erfolgt keine Korrektur, sieht das Gesetz eine zweite Aufforderung vor. Diese ist bereits mit der Androhung verbunden, das Angebot oder die Erbringung der Dienstleistung zu untersagen.

Bleibt die erforderliche Anpassung auch dann aus, sind wir verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen und die Nichtkonformität durch eine Untersagung zu beenden.

Wichtig ist dabei: Die betroffenen Wirtschaftsakteure werden angehört und erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Unser Ziel ist es stets, eine rechtmäßige Lösung zu erreichen – im Dialog und mit Augenmaß.

Wir sind offen für praktikable Lösungen bei besonderen Fallkonstellationen. Derzeit stehen wir hierzu im Austausch mit dem Börsenverein und prüfen, ob Sammelmeldungen eine sinnvolle Alternative zur Einzelmeldung darstellen können.

Robert Richard

Kommen wir zu den Ausnahmen, auf die sich Unternehmen der Buchbranche gemäß Paragraf 16, 17 BFSG berufen können (“grundlegende Veränderung” oder “unverhältnismäßige Belastung”). Wie sollen die Unternehmen die Behörde darüber unterrichten?

Wenn sich Wirtschaftsakteure auf die Ausnahmetatbestände der Paragrafen 16 oder 17 des BFSG berufen, sind sie verpflichtet, uns als zuständige Marktüberwachungsstelle hierüber zu informieren. Diese Mitteilung muss zunächst lediglich enthalten, für welches konkrete Produkt oder welche Dienstleistung die Ausnahme in Anspruch genommen wird. Die Anzeige kann per E-Mail oder postalisch erfolgen; im Sinne von Digitalisierung und Nachhaltigkeit bevorzugen wir die elektronische Übermittlung.

Unabhängig von dieser Mitteilungspflicht müssen die Wirtschaftsakteure die Beurteilungen auch dokumentieren. Ausnahmen bilden hier Kleinstunternehmen. Diese Dokumentation können wir bei Bedarf anfordern und prüfen anschließend, ob die Berufung auf den jeweiligen Ausnahmetatbestand gesetzmäßig erfolgte.

Gleichzeitig sind wir offen für praktikable Lösungen bei besonderen Fallkonstellationen. Derzeit stehen wir hierzu im Austausch mit dem Börsenverein und prüfen, ob Sammelmeldungen – etwa auf Grundlage eines Auszugs aus dem Verzeichnis Lieferbarer Bücher (VLB) – für diejenigen Verlage, die ihre Titel dort einstellen, eine sinnvolle Alternative zur Einzelmeldung darstellen können. Voraussetzung wäre, dass die jeweiligen Ausnahmetatbestände für die konkreten E-Books eindeutig in den Metadaten – beispielsweise über die entsprechenden ONIX-Codes – hinterlegt sind.

Unberührt davon bleibt aber die Pflicht des jeweiligen Wirtschaftsakteurs, die rechtliche Beurteilung vorzunehmen und zu dokumentieren.

Es ist durchaus denkbar, dass Branchenverbände wie der Börsenverein für ihre Mitglieder eine Mustervorlage zur Dokumentation entwickeln und mit uns abstimmen

Robert Richard

Das eine ist die Meldung, das andere die Dokumentation, die auf Nachfrage der Behörde übersandt werden muss. Wird es in Bezug auf die Ausnahmen Rahmenbedingungen geben,an denen sich die Unternehmen orientieren können bei der Dokumentation?

Grundsätzlich sind die Wirtschaftsakteure dazu verpflichtet, eigenständig diese Beurteilungen vorzunehmen. Die unverhältnismäßige Belastung ist entlang der Kriterien gemäß Anlage 4 BFSG zu nachzuvollziehen. Im Gegensatz dazu bietet das BFSG für die grundlegende Veränderung der Wesensmerkmale keinen Kriterienkatalog an, der von Wirtschaftsakteuren abzuarbeiten ist.

Einige Anhaltspunkte finden sich an verschiedenen Stellen, etwa in den Erwägungsgründen der europäischen Richtlinie 2019/882 sowie in der Gesetzesbegründung zum BFSG.

In diesem Zusammenhang ist es durchaus denkbar, dass Branchenverbände wie der Börsenverein für ihre Mitglieder eine Mustervorlage zur Dokumentation der jeweiligen Beurteilung entwickeln und diese im Vorfeld mit uns abstimmen. Auf diese Weise könnte eine einheitliche und praxistaugliche Dokumentationsstruktur etabliert werden, die sowohl den gesetzlichen Anforderungen entspricht als auch den Aufwand für die Unternehmen reduziert.

Und dann gibt es ja auch noch Paragraf 14 BFSG, Absatz 4 - nach dieser Vorschrift müssen die Unternehmen mitteilen, wenn eine Dienstleistung noch nicht barrierefrei ist. Wie ist das gedacht und wie soll diese Mitteilung am besten erfolgen?

Nach Paragraf 14 Abs. 4 BFSG sind Dienstleistungserbringer verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, wenn sie eine Nichtkonformität feststellen. In ihrer Mitteilung sollten sie ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die bereits ergriffenen oder geplanten Korrekturmaßnahmen.

Für eine sachgerechte Bearbeitung benötigen wir zudem eindeutige Angaben zum verantwortlichen Wirtschaftsakteur sowie zur betroffenen Dienstleistung. Nur so können wir die Meldung rechtssicher zuordnen und prüfen.

Die eingehenden Mitteilungen werden von uns auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft und dokumentiert. Nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig abgegebene Mitteilungen können in Verbindung mit der BFSGV als Ordnungswidrigkeit gewertet werden und eröffnen uns die Möglichkeit, ein Bußgeldverfahren einzuleiten.