In den Gesetzgebungsmaterialien zum Buchpreisgesetz wurde ausdrücklich bestätigt, dass es für Verlage möglich bleibt, einem Letztverkäufer, der sich in außergewöhnlicher Weise für sein Verlagsprogramm oder für einzelne seiner Titel einsetzt, einen im Einzelfall höheren Rabatt als dem Zwischenbuchhandel einzuräumen. Bislang versucht die Praxis, die Außergewöhnlichkeit einer vertrieblichen Anstrengung durch die Differenzierung zwischen sortimentstypischen und sortimentsuntypischen Leistungen zu bestimmen; zuletzt hat auch das Landgericht Stuttgart hierauf abgestellt. Uneinigkeit besteht allein bei der Frage, welche Leistungen nun sortimentstypisch – bzw. untypisch sind.
Was wird seit jeher als „sortimentsuntypisch“ angesehen?
Im Gesetzgebungsverfahren wurden exemplarisch die oft zitierten Beispiele aufgeführt wie die Erschließung von Absätzen durch kostenintensive Akquisitions- bzw. Vertriebsmethoden; die Beschäftigung eigener Reisender bzw. Außendienstvertreter; oder die Durchführung eigener Kochkurse in einer Versuchsküche zum Verkauf bestimmter Verlagsprogramme im Bereich Essen & Trinken.
Darüber hinaus listet die Orientierungshilfe des Verleger- und Sortimenter Ausschusses exemplarisch Ausnahmen auf, die über die „sorgfältige buchhändlerische Praxis“ hinausgehende Leistungen enthalten. Will man die Beispiele groben Kategorien zuordnen, lassen sich die folgenden drei Komplexe erkennen:
(1) „Unterstützung bei einer effizienten Steuerung der Herstellung und Belieferung“, wobei hierzu die nachfolgenden Unterpunkte zählen dürften: Effizientes und zuverlässiges Zahlungsverhalten/Zentralregulierung; Information des Verlages durch die Buchhandlung über Bestände und Strukturdaten; Administration von Bestellung und Auslieferung, inklusive konfektionierter Rechnungsstellung, Zahlungsabwicklung, Zugangsverwaltung, Reklamationshandlung, etc.; Anbieterübergreifende Nutzungsstatistiken; Prozessverschlankende Angebots-, Verwaltungs- und Bestellsysteme als Webservice; eProcurementsysteme.
(2) „Unterstützung beim Vertrieb gegenüber Endkunden“ mit den Unterpunkten: Online: interaktive Elemente (z.B. Kundenrezensionen) auf der Internetseite; Online: Mitwirkung in buchbezogenen Social-Networks und Bestellung zur Ansicht.
(3) „Sonstige Leistungen“ wie Auslandsbesorgungen; Besorgung antiquarischer Bücher; Beschäftigung eigener Vertreter und Beratung und Unterstützung bei der Auswahl und Lizenzierung vormaßgeschneiderter Informationsressourcen.
Die Ratio der Abgrenzung zwischen „bereits sortimentstypisch“ einerseits und „noch sortimentsuntypisch“ andererseits ist nicht leicht erkennbar. Die Auflistung scheint in erster Linie den Status Quo des entsprechenden Kompromisses im Ausschuss wiederzugeben. Was darüber hinaus außergewöhnlich ist und was nicht, bedarf daher einer Bewertung und Differenzierung im Einzelfall und kann sich aufgrund von technologischem Wandel sowie disruptiven Innovationen im Zeitablauf über die Jahre ändern (z.B. Aufbau des tolino-Ökosystems durch Buchhändler) im Zeitablauf über die Jahre ändern:
Dynamische Entwicklung der Buchbranche
In den letzten Jahrzehnten ist die Buchbranche zunehmend digitaler und globaler geworden. § 6 Abs. 3 BuchPrG unterliegt daher dynamischen Mechanismen, muss nach seinem Sinn und Zweck offen für Entwicklungen sein und knüpft gerade nicht an ein „althergebrachtes“ Bild des Bucheinzelhandels an. Vor 20 Jahren war beispielsweise das Thema „Influencer Marketing“ noch unbekannt – heutzutage ist es in aller Munde. Damit Influencer als Werbemedium in Aktion treten, müssen zunächst Influencer-Verträge geschlossen und Vergütungsstrukturen vereinbart werden. Influencer können anschließend für einen Buchhändler tätig werden, in dem sie auf den einschlägigen Social Media Plattformen gezielt bestimmte Bücher oder ein Verlagsprogramm empfehlen. Der Buchhändler kann sich so in außergewöhnlicher Weise für einen Verlag einsetzen. Eine derartige Zusammenarbeit mit Influencern stellt somit ein „modernes Beispiel“ einer sortimentsuntypischen Leistung dar, welche den Absatz in einer Weise fördert, die wertungsmäßig der Beschäftigung eigener Reisender bzw. Außendienstvertreter entspricht. Es liegt insofern nahe, die Liste der sortimentsuntypischen Leistungen der Orientierungshilfe des Verleger- und Sortimenter Ausschusses um Leistungen beim Influencer-Marketing zu ergänzen. Ferner haben die Beschränkungen durch die Bekämpfung der Pandemie in den vergangenen 2 Jahren die Kreativität zu neuen Möglichkeiten der Kundenbetreuung angespornt und aufgezeigt. Eine Vielzahl weiterer Leistungen - etwa Online-Lesungen oder virtuelle Diskussionen – erfordern vor allem systematische und stetige Bemühungen, sind aber nicht zwangsläufig verbunden mit finanziellen Investitionen in einer Größenordnung, die nur wenigen Händlern möglich sind.
Weitere Beispiele sind etwa naheliegend, wenn es um die Einführung von Innovationen geht. Einleuchtend sind etwa Neuerungen, durch welche Verlage ihre Planung der Herstellung über die zeitnahe Zulieferung von Daten aus den ERP-Systemen des Handels merklich verbessern können. Dies belegen die zahlreichen, ähnlich gelagerten Beispiele aus der Orientierungshilfe des Verleger- und Sortimenter Ausschusses.
Möglichkeiten des Zwischenbuchhandels
Einen gewissen Teil dieser Leistungen kann auch der Zwischenbuchhandel selbst erbringen, gerade in Bezug auf Influencer-Marketing oder ERP-Systeme. Bei anderen kann er durch die Gestaltung seiner eigenen Konditionen Einfluss auf das Verhalten und die Leistungen der von ihm belieferten Letztverkäufer nehmen.
Setzt ein Verlag ein Preis– und Konditionensystem fest, in welchem er nur Letztbuchhändlern für die Erbringung bestimmter sortimentsuntypischer Leistungen einen Rabatt anbietet, Zwischenbuchhändler hiervon hingegen systematisch ausschließt, verstößt er gegen das Benachteiligungsverbot aus § 6 Abs. 3 BuchPrG.
Bietet der Verlag aber Zwischenbuchhändlern und direkt belieferten Letztbuchhändlern gleiche Konditionen an, kann keine Benachteiligung vorliegen. Entscheidet sich der Zwischenbuchhändler nun dafür, gegenüber dem Verlag keine derartigen Leistungen anzubieten oder zu erbringen, kann er die vom Verlag hierfür offerierte Vergütung eben auch nicht verlangen. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso es unzulässig sein sollte, Letztbuchhändler für entsprechend erbrachte Leistungen zu entlohnen. § 6 Abs. 3 BuchPrG enthält keinen Anspruch des Zwischenbuchhandels, die Erbringung bestimmter Leistungen verweigern und gleichzeitig die hierfür ausgelobte Vergütung verlangen. Die Forderung, ungleiche Leistungen gleich zu rabattieren, lässt sich nicht begründen. Das Benachteiligungsverbot bietet keine Grundlage für einen Anspruch auf eine nicht begründete Bevorzugung.
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