Corona-Pandemie

Länder-Überblick: Die Corona-Regelungen für den Buchhandel

28. Juli 2021
von Börsenblatt

Die Inzidenzwerte ziehen kontinuierlich an, das nächste Bund-Länder-Treffen wird auf den 10. August vorgezogen – wie geht es weiter in der Corona-Krise? Die aktuellen Regelungen der Länder für den Buchhandel listen wir hier auf (Stand: 29. Juli).

Laut Robert Koch Institut (RKI) lag die 7-Tage-Inzidenz am 29. Juli bei 16,0 – der jeweils tagesaktuelle Wert findet sich auf dem Covid-19-Dashbord des Instituts (hier).

Am 29. Juli hatten 14 Land- oder Stadtkreise bei der 7-Tage-Inzidenz den Wert von 35 überschritten. An der Spitze dabei Lüneburg (62,5), Berchtesgadener Land (62,3) Wolfsburg (57,1) und Solingen (50,2) – der Rest lag unter 50.

Auf Länderebene befand sich die 7-Tage-Inzidenz am 29. Juli jeweils unter 30 – die Spanne reichte von 4,1 (Sachsen-Anhalt) bis 28,1 (Hamburg).

Regelungen des Bundes:

  • Für Geimpfte und Genesene hatte die Bundesregierung im Mai Erleichterungen beschlossen. 
  • Die "Bundesnotbremse" war Ende Juni ausgelaufen. Bei einer möglichen Rückkehr zu dieser Maßnahme bei steigenden Infektionszahlen wolle die Bundesregierung künftig mehrere Faktoren berücksichtigen, meldete die "Tagesschau" Mitte Juli. Über die Heranziehung der 7-Tage-Inzidenz als einziges oder Hauptkriterium ist mittlerweile eine Debatte entstanden.

Die Bundesländer haben in ihren Corona-Verordnungen Stufenregelungen bei steigenden 7-Tage-Inzidenzen in Landkreisen und kreisfreien Städten vorgesehen – ein Schwellenwert für erste, leichte Maßnahmen ist etwa 35 oder 50. Für inzidenzunabhängig geöffnete Buchhandlungen würde das nichts ändern (bis etwa auf eine eventuelle Testpflicht).

Baden-Württemberg

Baden-Württemberg hat in seiner aktuellen Corona-Verordnung alle Regelungen nach Inzidenzstufen eingeteilt; ausschlaggebend ist die Sieben-Tage-Inzidenz eines Stadt- oder Landkreises:

  • Inzidenzstufe 1: weniger als 10
  • Inzidenzstufe 2: mehr als 10 und weniger als 35
  • Inzidenzstufe 3: mehr als 35 und weniger als 50
  • Inzidenzstufe 4: mehr als 50

Die Bekanntmachung, welche Inzidenzstufe maßgeblich ist, erfolgt durch das örtlich zuständige Gesundheitsamt. Ab einer Inzidenz von 100 oder regionalen Ausbrüchen behält sich die Landesregierung vor, zussätzliche  Maßnahmen zu ergreifen.

Die Schließung von Einzelhandelsgeschäften sehe die neue Corona-Verordnung des Landes nicht mehr vor, fasst der Landesverband Baden-Württemberg im Börsenverin weiter zusammen. Und: "Damit ist auch der für uns so wichtige Katalog der priviligierten Geschäfte nicht mehr im Verordnungstext enthalten. Vielmehr ist jetzt die Rede von 'Geschäften der Grundversorgung', die zugehörige Aufzählung findet sich in den FAQ des Landes und Buchhandlungen sind weiter genannt. Dies könnte für die weitere Entwicklung wichtig werden, wenn z.B. im Herbst die gestiegenen Inzidenzen wieder ein härteres Eingreifen erfordern."  

Aktuell gelte für den Buchhandel:

  • Für Inzidenzstufen 3 und 4 gilt die Begrenzung der maximalen Personenzahl auf einen Kunden oder eine Kundin pro 10 Quadratmeter. In den Inzidenzstufen 1 und 2 gibt es keine Begrenzungen der Kundenzahl mehr.
  • Es gilt weiterhin Maskenpflicht für Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr.
  • Die Abstandsregeln müssen nach wie vor eingehalten werden und es muss ein entsprechendes Hygienekonzept vorliegen.
  • Die für den Einzelhandel vorgeschriebene Pflicht zur Kontaktdatenerfassung ab Inzidenzstufe 4 gilt nicht für Geschäfte der Grundversorgung und wie oben dargelegt auch nicht für Buchhandlungen.

Auf seiner Website führt der Landesverband Baden-Württemberg im Börsenverein den jeweils aktuellen Stand auf.

Bayern

Aus Bayern gebe es noch keine neuen Entwicklungen, so der Landesverband Bayern im Börsenverein auf Anfrage. Am 27. Juli habe das bayerische Kabinett nach seiner wöchentlichen Sitzung lediglich die Verlängerung der aktuellen Regelungen bis 25. August verkündet.

  • Hier finde man die aktuellen bayerischen Bestimmungen für den Handel.
  • Auf der Website des Landesverbands finden sich zudem zwei Bilder (hier) mit einer Zusammenfassung aller Bestimmungen für eine Inzidenz bis 50 und über 50. Dieses Seite halte man immer auf dem neuesten Stand.

Danach gilt für den Buchhandel:

  • Groß- und Einzelhandel ist allgemein geöffnet (bei beiden Inzidenzwerten)
  • FFP2-Maskenpflicht im Einzelhandel
  • Laut aktueller Verordnung gilt: Die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden darf nicht höher ist als ein Kunde je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche für die ersten 800 Quadratmeter der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 Quadratmeter für den 800 Quadratmeter übersteigenden Teil der Verkaufsfläche sein.

Berlin

In Berlin gilt die aktuelle Corona-Verordnung vom 15. Juni, in der Fassung vom 20. Juli, die eine Laufzeit bis zum 20. August hat. Darin heißt es in § 3, 15 und 16 zum Einzelhandel:

  • Für Personal und Kund*innen besteht eine Maskenpflicht
  • Der Einzelhandel darf öffnen. Bei Verkaufsstellen sind die Vorgaben der Zutrittssteuerung zu beachten. Danach gibt es (§ 3) eine Begrenzung der Kundenzahl, von einer Kundin, einem Kunden je 5 Quadratmeter Verkaufsfläche.

Weitere Informationen hat der Landesverband Berlin-Brandenburg auf seiner Website zusammengestellt: hier

Brandenburg

Das Kabinett hat am 28. Juli die Zweite SARS-CoV-2-Umgangsverordnung beschlossen. Damit werden die aktuell bestehenden Corona-Schutzmaßnahmen in Brandenburg im Grundsatz fortgeführt, heißt es in einer Mitteilung des Landes. Neuerungen gebe es vor allem für Veranstaltungen. Die neue Umgangsverordnung tritt am 1. August in Kraft und gilt bis 28. August.

In der aktuellen Fassung der Corona-Verordnung vom 9. Juli heißt es bezüglich des Enzelhandels:

  • Geschäfte des Einzel- und Großhandels dürfen öffnen
  • Personal und Kund*innen müssen eine medizinische Maske tragen

Weitere Informationen hat der Landesverband Berlin-Brandenburg auf seiner Website zusammengestellt: hier

Bremen

  • Buchhandlungen dürfen wie bisher öffnen (Laufzeit der neuen Verordnung: bis 30. August)
  • Tragen einer medizinischen Mund-Nase-Bedeckung
  • Einhalten der Abstandsregeln
  • mit entsprechenden Hygienekonzepten

Das hat der Landesverband Nord im Börsenverein zusammengestellt, der auf seiner Website weitere aktuelle Informationen bietet: hier

Hamburg

  • Buchhandlungen dürfen wie bisher geöffnet bleiben (Laufzeit der neuen Verordnung: bis 25. August)
  • Tragen einer medizinischen Mund-Nase-Bedeckung
  • mit entsprechenden Hygienekonzepten (Abstandsregeln/Festlegung von Zutrittsbeschränkungen/Lüftung)
  • Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 10 qm Verkaufsfläche
  • Die Buchhandlungen werden unter Geschäfte mit Waren des täglichen Bedarfs eingestuft, eine Kontaktdatenerhebung ist nicht notwendig.

Das hat der Landesverband Nord im Börsenverein zusammengestellt, der auf seiner Website weitere aktuelle Informationen bietet: hier

Hessen

  • Alle Geschäfte sind geöffnet ohne Quadratmeterbegrenzung.
  • Es gelten weiterhin Maskenpflicht und Abstandsregeln (Mindestabstand 1,5 m zu Personen, die nicht zum eigenen Haushalt gehören).

Das hat der Landesverband Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland im Börsenverein auf seiner Website zusammengestellt. Dort finden sich etwa auch Informationen zu Veranstaltungen.

Die aktuelle Corona-Verordnung gilt bis zum 19. August.

Mecklenburg-Vorpommern

  • Buchhandlungen dürfen wie bisher geöffnet bleiben (Laufzeit der neuen Verordnung: bis 16. August)
  • Tragen einer medizinischen Mund-Nase-Bedeckung
  • mit entsprechenden Hygienekonzepten (Abstandsregeln/Festlegung von Zutrittsbeschränkungen/Lüftung)
  • Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 10 Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 Quadratmeter / Korbpflicht

Das hat der Landesverband Nord im Börsenverein zusammengestellt, der auf seiner Website weitere aktuelle Informationen bietet: hier

Niedersachsen

Die geänderte niedersächsische Corona-Verordnung ist am 28. Juli in Kraft getreten, als Übergangsregelung. Damit erhalten die Landkreise und Kreisfreien Städte deutlich erweiterte Handlungsspielräume bei wieder steigenden Inzidenzen, so das Land in einer Presseinformation. Zugleich würden die Regeln für besonders kritische Bereiche verschärft.

Landkreise und Kreisfreie Städte können im Rahmen ihrer zu erlassenen Allgemeinverfügung bei Überschreitung eines in der Landesverordnung festgelegten Inzidenzwertes Bereiche von schärferen Regeln ausnehmen, wenn die Überschreitung auf andere Bereiche zurückzuführen ist. Das sei unter anderem für den Einzelhandel möglich.

Für Buchhandlungen gilt:

  • Buchhandlungen dürfen wie bisher als Geschäfte des täglichen Bedarfs geöffnet bleiben (Laufzeit der neuen Verordnung: bis 3. September)
  • Tragen einer medizinischen Mund-Nase-Bedeckung
  • mit entsprechenden Hygienekonzepten (Abstandsregeln/Festlegung von Zutrittsbeschränkungen/Lüftung)
  • Liegt die Inzidenz über 50: Buchhandlungen werden unter Geschäfte mit Waren des täglichen Bedarfs eingestuft und fallen nicht unter die Inzidenzbasierten Öffnungen. Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 10 Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 Quadratmeter / keine Testpflicht
  • Inzidenz mehr als 35, aber nicht mehr als 50: Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 10 Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 Quadratmeter
  • Unter Inzidenz 35: Tragen einer medizinischen Mund-Nase-Bedeckung / Hygienekonzepte (Abstandsregeln / Festlegung von Zutrittsbeschränkungen / Lüftung)

Das hat der Landesverband Nord im Börsenverein zusammengestellt, der auf seiner Website weitere aktuelle Informationen bietet: hier

Nordrhein-Westfalen

Ab 26. Juli gilt in Nordrhein-Westfalen wieder die Landesinzidenzstufe 1 (7-Tage-Inzidenz von über 10 bis 35), da am 24. Juli seit acht Tagen in Folge der landesweite Inzidenzwert über 10 lag. Damit greifen automatisch bestimmte Infektionsschutzmaßnahmen insbesondere mit überregionaler Bedeutung – auch in Kreisen und kreisfreien Städten, die lokal in der Inzidenzstufe 0 liegen.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann sagte in einer Mitteilung dazu: "Gerade im Hinblick auf die von vielen Wissenschaftlern für den Herbst prognostizierte Infektionswelle zahlt sich nun aus, dass wir die Coronaschutzverordnung mit einem Sicherheitsschirm ausgestattet haben, der uns ermöglicht, schnell, konsequent und umsichtig zu handeln."

  • Die geltenden Schutzmaßnahmen für alle Infektionsstufen sind unter www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw für jeden Lebensbereich zusammengestellt.
  • Aktuelle Infos finden sich auch auf der Website der Staatskanzlei: hier

Die Landesinzidenzstufe 1 hat im gesamten Land ab 26. Juli unter anderem folgende Schutzmaßnahmen wieder in Kraft gesetzt:

  • Generelle Maskenpflicht in Innenräumen, so auch im Einzelhandel. Generell in allen für den Kundenverkehr geöffneten Innenräumen muss wieder mindestens eine medizinische Maske getragen werden. Ausnahmen gelten in Stufe 1 bei Veranstaltungen mit festen Sitz- oder Stehplätzen für Geimpfte, Genesene und Getestete und – auch ohne Test – in Bibliotheken und der Gastronomie.
  • Für den Einzelhandel gilt wieder eine Flächenbegrenzung von einem Kunden je angefangene 10 Quadratmeter.

Noch Anfang Juli hatte die Landesregierung aufgrund der niedrigen Inzidenzwerte eine neue Inzidenzstufe 0 (bis Inzidenz 10) eingeführt, die für weitere Lockerungen sorgen sollte:

  • Die Einhaltung des Mindestabstands ist nur noch eine Empfehlung. Die Kontaktbeschränkungen entfallen.
  • Die Maskenpflicht im Einzelhandel und im ÖPNV bleibt bestehen.
  • Die Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel entfallen in Städten und Kreisen der Inzidenzstufe 0, wenn auch die Landesinzidenz 0 ist.

Mit der Einsetzung der Landesinzidenz 1 (siehe oben) gelten diese Regeln derzeit also nicht.

NRW hat vier Inzidenzstufen:

  • Inzidenzstufe 0, bei 7-Tage-Inzidenz von höchstens 10
  • Inzidenzstufe 1, bei 7-Tage-Inzidenz von über 10, aber höchstens 35
  • Inzidenzstufe 2, bei 7-Tage-Inzidenz von über 35, aber höchstens 50
  • Inzidenzstufe 3, bei 7-Tage-Inzidenz von über 50

Die Regionalgeschäftsstelle NRW im Börsenverein stellt den aktuellen Stand jeweils auf ihrer Website zusammen. Zudem weist sie darauf hin: "Bei Unsicherheiten gilt weiterhin, fragen Sie bei Ihrem Ordnungsamt vor Ort nach."

Rheinland-Pfalz

  • Alle Geschäfte sind geöffnet mit Personenbegrenzung (max. eine Person pro 5 Quadratmeter Verkaufsfläche).
  • Es gelten weiterhin Maskenpflicht und Abstandsregeln (Mindestabstand 1,5 m zu Personen, die nicht zum eigenen Haushalt gehören).

Das hat der Landesverband Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland im Börsenverein auf seiner Website zusammengestellt. Dort finden sich etwa auch Informationen zu Veranstaltungen.

Aktuelle Informationen zu den Corona-Verordnungen auf der Website der Landesgegierung: hier

Saarland

  • Alle Geschäfte sind geöffnet mit Personenbegrenzung: ein/e Kund*in pro 5 Quadratmeter Verkaufsfläche. Bei Einhaltung des Mindestabstandes sind vier Kund*innen unabhängig von der Gesamtfläche stets zulässig.
  • Es gelten weiterhin Maskenpflicht und Abstandsregeln auch in den Wartebereichen (Mindestabstand 1,5 m zu Personen, die nicht zum eigenen Haushalt gehören).

Das hat der Landesverband Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland im Börsenverein auf seiner Website zusammengestellt. Dort finden sich etwa auch Informationen zu Veranstaltungen.

Die aktuelle Corona-Verordnung ist am 23. Juli in Kraft getreten und gilt bis 5. August.

Sachsen

Der Buchhandel zählt zu den Ausnahmen, die inzidenzunabhängig geöffnet haben dürfen. Es besteht Maskenpflicht.

In der aktuellen Corona-Verordnung in der Fassung vom 26. Juli (Laufzeit: 28. Juli – 25. August) heißt es weiter zum Einzelhandel (§ 10) – Maßstab ist hier der Inzidenzwert:

  • Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, ist die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Hygienekonzept und einem tagesaktuellen Test für Kundinnen und Kunden zulässig.
  • Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, entfällt die Testpflicht.

Und für alle Läden gilt:

  • Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz muss in Läden getragen werden.
  • Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, entfällt die Begrenzung der Kundenanzahl. Darüber würde es wieder Begrenzungen geben: 36–unter 100: bis zu 800 Quadratmeter Verkaufsfläche nicht mehr als ein Kunde, eine Kundin je 10 Quadratmeter. Über 100: ein Kunde, eine Kundin je 20 Quadratmeter.

Bei einer Inzidenz von über 150 ist die Öffnung von nicht ausgenommenen Ladengeschäften untersagt, bei einer Inzidenz von 100 bis 150 ist Click & Meet erlaubt. Davon ist man derzeit aber weit entfernt.

Generell gilt: Die Sieben-Tage-Inzidenz des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen Kreisfreien Stadt ist maßgeblich; entsprechende Regelungen gelten nur im Landkreis oder der Kreisfreien Stadt. Erleichternde Maßnahmen nach der Verordnung bei Unterschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 165, 150, 100, 50, 35 oder 10 sind nur zulässig, soweit nicht das festgelegte Maximum an belegten Krankenhausbetten an durch mit COVID-19 Erkrankten in der Normalstation von 1.300 oder in der Intensivstation von 420 im Freistaat Sachsen erreicht wurde.

Sachsen-Anhalt

Laut aktueller Corona-Verordnung gilt:

  • Ladengeschäfte jeder Art, Messen, Ausstellungen, Wochen- und Spezialmärkte dürfen für den Publikumsverkehr öffnen, wenn die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbeschränkungen (1 Person auf 10 Quadratmeter) sichergestellt werden.
  • Besucher*innen und Besucher müssen in geschlossenen Räumen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen
  • Ein negatives Testergebnis oder eine Anwesenheitsliste wird nicht vorausgesetzt.

Die Landesregierung hat auf ihrer Website alle Verordnungen und Erlasse zusammengestellt: hier

Außerdem gibt es dort ein FAQ zur Änderungsverordnung: hier

Schleswig-Holstein

  • Buchhandlungen dürfen wie bisher geöffnet bleiben (Laufzeit der neuen Verordnung: bis 22. August)
  • Tragen einer medizinischen Mund-Nase-Bedeckung
  • mit entsprechenden Hygienekonzepten (Abstandsregeln / Festlegung von Zutrittsbeschränkungen / Lüftung)

Das hat der Landesverband Nord im Börsenverein zusammengestellt. der auf seiner Website weitere aktuelle Informationen bietet: hier

Thüringen

Die seit 1. Juli in Thüringen geltenden Regeln gegen die Ausbreitung des Coronavirus werden bis 25. August verlängert, das wurde in einer Änderungsverordnung vom 27. Juli festgelegt – damit gilt die Maskenpflicht weiter im Nahverkehr und Geschäften.

Über strengere Regeln entscheiden bei Bedarf die Kreise und Kreisfreien Städte.

Zum Einzelhandel heißt es in der aktuellen Verordnung (§ 16):

"In Geschäften des Einzelhandels hat die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche aufhält. Für Einkaufszentren ist zur Berechnung der nach Satz 1  maßgeblichen Verkaufsfläche die Summe aller Verkaufsflächen in der Einrichtung zugrunde zu legen."

Hinzu kommen:

  • Hygienemaßnahmen
  • Maskenpflicht: Personen ab 16 Jahren müssen in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen eine "qualifizierte Gesichtsmaske" tragen (medizinische Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken ohne Ausatemventil mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2-Masken).
    Ansonsten gelten auch "Mund-Nasen-Bedeckungen" (selbst genähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase).
  • Keine Testpflicht
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