Corona

Omikron: Worauf Betriebe jetzt achten müssen

4. Januar 2022
von Börsenblatt

Was tun, wenn Mitarbeiter:innen in Quarantäne müssen? Was tun, wenn die Öffnungszeiten nicht mehr gewährleistet werden können? Der Landesverband Nord im Börsenverein gibt Antworten auf neue Fragen. 

Durch den zu erwartenden Anstieg der Infektionszahlen durch die Omikronvariante ergeben sich für Verlage und Buchhandlungen neue Fragen.

  • Was ist wenn Mitarbeiter:innen in Quarantäne müssen?
  • Was ist bei einem positiven Corona-Fall unter den Mitarbeiter:innen zu tun?
  • Was ist, wenn keine Mitarbeiter*innen mehr bereitstehen, um die Öffnungszeiten zu gewährleisten?

Der Landesverband Nord im Börsenverein hat die derzeitigen Bestimmungen zusammengefasst. Auf Basis des Status Quo empfiehlt er, die Arbeit in Teams zu intensivieren und die AHA-Regeln am Arbeitsplatz noch einmal klar zu kommunizieren, um Ansteckungen innerhalb des Betriebs zu unterbinden.

Betrieblicher Infektionsschutz in §28b des Infektionsschutzgesetzes und SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

  • notwendige Kontakte auf ein Minimum reduzieren (Arbeit in festen Teams/ Schichten um die Ansteckungsgefahr zu minimieren, nach Möglichkeit Homeoffice)
  • Erstellung und Einhaltung betrieblicher Hygienepläne
  • Testangebotspflicht zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden. 
  • Bereitstellen von medizinischen Masken, wenn durch andere Maßnahmen kein ausreichender Schutz gewährleistet werden kann
  • Sorgfaltspflicht zur Einhaltung des Infektionsschutzes während der Pausen
  • 3G-Regel bei Betreten einer Arbeitsstätte: Zutritt nur für Arbeitnehmer, die geimpft oder genesen sind oder die einen gültigen negativen Testnachweis
  • vorlegen können. Der Arbeitgeber muss den Nachweis kontrollieren und dokumentieren
  • Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung informieren,
  • sowie Beschäftigte ggf. zur Wahrnehmung außerbetrieblicher Impfangebote freistellen

Lohnfortzahlungen

  • im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne und Homeoffice nicht möglich ist:
    • Mitarbeiter hat Anspruch auf eine Entschädigung entsprechend dem ausgefallenen Entgelt.
    • Arbeitgeber muss für die ersten sechs Wochen die Entschädigung auszahlen und erhält sie auf Antrag von der zuständigen Behörde zurück.
    • seit dem 1. November 2021 haben ungeimpfte Mitarbeiter (sofern sie nicht erkrankt sind) keinen Anspruch mehr auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • vorsorgliche Isolation nach einem positiven Schnelltest:
    • Anspruch auf Entschädigung bei Verdienstausfall wegen vorsorglicher Absonderung
  • Betriebsschließung wegen Corona-Erkrankungen:
    • Ist ein Arbeitgeber gezwungen, aufgrund einer Vielzahl von Corona-Erkrankungen oder wegen einer behördlichen Anordnung den Betrieb
    • vorübergehend zu schließen, haben die Arbeitnehmer trotzdem Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das gilt aber nur für die Arbeitnehmer,
    • die arbeitsfähig, also nicht selbst erkrankt sind. Sofern diese Arbeitnehmer arbeitsbereit sind und ihre Arbeitsleistung anbieten,
    • ist der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. In diesen Fällen kann die Anordnung von Kurzarbeit ein Ausweg sein.

Muss ein Betreib aufgrund einer behördlichen Anordnung oder übermäßiger Krankheitsfälle schließen, besteht kein genereller Anspruch auf Erstattung des Umsatzausfalls.
Hier gelten der Anspruch auf die Überbrückungshilfen bzw. der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld.

Weitere Informationen: Corona | Börsenblatt