Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin

Weimer darf Berliner Buchhandlung nicht als "politische Extremisten" bezeichnen

30. April 2026
Redaktion Börsenblatt

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin wurde der Bundesbeauftragte für Kultur und Medien (BKM) dazu verpflichtet, es zu unterlassen, die Betreiberinnen der Buchhandlung zur Schwankenden Weltkugel als "politische Extremisten" zu bezeichnen. Dagegen kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Wolfram Weimer hält eine Rede

Kulturstaatsminister Wolfram Weimer

Gegenstand war eine entsprechende Äußerung des Kulturstaatsministers Dr. Wolfram Weimer in der ZEIT. In einem Interview, das am 19. März in der Printausgabe erschien, wurde der BKM auf die drei vom Deutschen Buchhandlungspreis ausgeschlossenen Buchhandlungen angesprochen. Auf die Frage, warum er in die Preisvergabe eingegriffen habe, äußerte er unter anderem: "Wenn der Staat Preise vergibt und Steuergelder einsetzt, dann kann er das nicht für politische Extremisten tun."

Wegen der Bezeichnung als „politische Extremisten“ forderten die die Inhaberinnen der Buchhandlung zur Schwankenden Weltkugel den BKM zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, was dieser ablehnte. Daraufhin suchten sie um gerichtlichen Eilrechtsschutz nach.

"Keine belastbare Tatsachengrundlage"

Die 6. Kammer hat dem Eilantrag stattgegeben. Die Äußerung des BKM verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerinnen, teilt das Gericht in einer Presseerklärung mit. Sie sei dahingehend zu verstehen, dass die Antragstellerinnen politische Extremisten seien. Für diese Bewertung existiere keine belastbare Tatsachengrundlage. Der BKM habe trotz gerichtlicher Nachfragen nicht aufgeklärt, welche tatsächlichen Erkenntnisse ihn dazu bewogen hätten, eine Anfrage an das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) über die Buchhandlung nach Maßgabe des so genannten Haber-Verfahrens zu richten.

Die Mitteilung des BfV, wonach zu den Antragstellerinnen "verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse" vorlägen, trage die zuspitzende Bewertung als politische Extremisten jedenfalls nicht. Es sei unklar, welche Erkenntnisse das BfV für eine entsprechende Mitteilung voraussetze und welchen Maßstab es zu Grunde lege. Das Fehlen einer hinreichenden Tatsachengrundlage für seine Äußerung sei dem BKM auch vorwerfbar. Vor der Bezeichnung der Antragstellerinnen als politische Extremisten hätte es ihm oblegen, die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Tatsachenermittlung im Rahmen der rechtlichen Grenzen auszuschöpfen. Die von ihm gewählte Zuspitzung verlasse damit den Rahmen des für amtliche Äußerungen geltenden Sachlichkeitsgebots.

"Äußerst dünn"

Hierzu erklärt Rechtsanwalt Dr. Jasper Prigge, der die Buchhandlung zur Schwankenden Weltkugel im Verfahren vertritt: "Herr Weimer hat meine Mandantinnen ohne jede faktische Grundlage rechtswidrig in der Öffentlichkeit diffamiert. Dies stellt eine grobe Verletzung seiner Amtspflichten dar. Im Verfahren hat der BKM seine schwerwiegenden Anschuldigungen nicht belegen können. Das Gericht hat festgestellt, dass es an einem Tatsachenkern fehlt und die Äußerung den sachlich gebotenen Rahmen überschreitet."

Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bestätige sich laut Prigge, dass die Tatsachengrundlage für den Ausschluss der Buchhandlungen vom Deutschen Buchhandlungspreis äußerst dünn seien: "Herr Weimer hat sich offensichtlich auf die knappe Einschätzung des Bundesamtes für Verfassungsschutz verlassen, statt nachzufragen. Das zeigt nochmal, dass das Haber-Verfahren, das derzeit Gegenstand weiterer Klagen bei den Verwaltungsgerichten Berlin und Köln ist, rechtlich nicht haltbar ist. Denn es führt dazu, dass Behörden blind Einschätzungen des Verfassungsschutzes übernehmen, ohne dass diese überprüfbar sind oder die Betroffenen auch nur erfahren, dass etwas gegen sie vorliegt. Die Bundesregierung ist aufgefordert, diese rechtswidrige Praxis einzustellen."

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.