Konditionendebatte

Schutz für den Zwischenbuchhandel

25. November 2021
Birgit Menche

Welche Leistungen sind im Rahmen des Diskriminierungsverbots zu beachten – und rechtfertigen damit keine Boni, die über den Barsortimentsrabatt hinausgehen? Dazu hat das Landgericht Stuttgart ein spannendes Urteil gefällt. Rechtanwältin Birgit Menche, Preisbindungsbevollmächtigte des Sortiments, erläutert die Details.

In juristischer Hinsicht ist das Urteil keine Überraschung. Die einschlägige Vorschrift des Paragrafen 6, Absatz 3 im Buchpreisbindungsgesetz ist denkbar kurz und klar: Verlage dürfen Zwischenbuchhändler nicht schlechterstellen als die Letztverkäufer mit den besten Konditionen im Direktbezug. Dies hat das Landgericht Stuttgart bestätigt und deutlich gemacht: Paragraf 6 Abs. 3 BuchPrG ist nicht nur programmatischer Natur, sondern enthält eine echte Anspruchsgrundlage. Ansprüche können erforderlichenfalls vor jedem Gericht geltend gemacht und durch­gesetzt werden. Aus dem Urteil ergeben sich darüber hinaus einige interessante Feststellungen, die für die Praxis Bedeutung haben dürften.   

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