Teil 9 der Unternehmensnachfolgeserie

So setzten Sie die Übertragung am besten um

17. September 2022
von Börsenblatt

Der Transaktionsberater Dieter Durchdewald erklärt unter Mitarbeit von seinen BerlinHorizonte-Teamkolleg:innen in einer Börsenblatt-Serie in 12 Artikeln, worauf man bei der Übergabe von inhabergeführten kleineren und mittleren Verlagen achten muss und was in jeder der sechs Phasen entscheidend ist. In diesem Teil erfahren Sie, worauf Sie beim Abschluss des Kaufvertrages achten sollten und was die Unterschiede zwischen Asset Deals und Share Deals sind. 
 

 

Verleger und Käuferin haben alle Vorbereitungen hinsichtlich der Unternehmensübertragung zu einem festgelegten Zeitpunkt getroffen. Wenn sämtliche Punkte hinreichend geklärt sind, können Sie jetzt den Kaufvertrag auf der Basis des vorher erstellten Letter of Intent und eventuell weiterer getroffenen Vereinbarungen vorbereiten.

 

Kaufvertrag schließen

Auch wenn das deutsche Recht hier viel Spielraum lässt, lassen Sie bitte den endgültigen Kaufvertrag unbedingt durch einen Fachjuristen (z. B. für Handels- und Gesellschaftsrecht) erstellen und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen später von einem Notar beurkunden.

In der Regel lässt eine Seite den Kaufvertrag-Entwurf aufsetzen, der dann wie beim Tischtennis hin und her gespielt wird. Bei komplexen Verkäufen enthalten Verträge oft Zusatzklauseln und mitunter auch Haftungsausschlüsse. Lassen Sie sich bitte dadurch nicht abschrecken und prüfen Sie diese mit kompetenter Unterstützung.

 

Unterschiedliche Formen der Übertragung

Die häufigste Form der Übertragung eines Unternehmens erfolgt durch Verkauf einer Einzelfirma durch den Inhaber oder bei einer Personen- oder Kapitalgesellschaft durch Übertragung von Gesellschaftsanteilen. Während die Übertragung eines Einzelunternehmens meist unbürokratischer abläuft, bedarf es bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) zwingend der Mitwirkung eines Notars.

Dennoch oder gerade wegen der Formfreiheit beim Verkauf eines Einzelunternehmens ist erhöhte Vorsicht geboten, da aufgrund der immer hohen Komplexität leicht Fehler unterlaufen können.

 

In diese sechs Abschnitte gliedert sich die Übergabe eines Unternehmens

Asset Deal

Gibt der Verleger ein Einzelunternehmen weiter, besteht eine Einheit zwischen Unternehmen und Unternehmer/Verkäufer. Ein Verkauf des Unternehmens ist dann, mangels vorhandener Anteile (wie z.B. bei einer GmbH), im Rahmen einer Betriebsveräußerung über den Verkauf von Einzelwirtschaftsgütern, einem sogenannten Asset Deal, zu realisieren.

Dabei trifft der Einzelunternehmer die Entscheidung, welche Teile seines Unternehmens verkauft werden sollen. Üblicherweise werden folgende Vermögensgegenstände beim Verkauf eines Verlags übertragen:

  • Marken- und Namensrechte; Internet-Domains
  • Geschäftsausstattung
  • Buchlager, weitere Vorräte, Druckunterlagen bzw. die Masterdateien der E-Books
  • Autoren- und Lizenzverträge (auch die abgeschlossenen und erst in Zukunft wirksamen)
  • Geplante Buchprojekte
  • Autoren-Verträge, wobei diese nicht automatisch verkauft werden (siehe unten)
  • Kunden- und Lieferantenbeziehungen (Verträge)

 

Kaufgegenstand sind hingegen in der Regel nicht:

  • Kassenbestand und Bankguthaben
  • Forderungen gegenüber Kunden
  • Verbindlichkeiten
  • Immobilien

 

Bei Verkauf im Wege des Asset Deal gehen die Verträge des übertragenden Inhabers, wie z.B. Autoren-, Lizenz-, Kunden- und Lieferantenverträgen nicht automatisch auf die Rechtsnachfolgerin über. In der Regel müssen die Vertragspartner dem Fortbestand der Verträge zustimmen. Praktisch sieht das üblicherweise so aus, dass nach der Übertragung des Unternehmens der bisherige Verleger und die neue Verlegerin gemeinsam die Vertragspartner anschreiben und um Zustimmung bitten.   

 

Share Deal

Anders sieht die Situation bei einem sogenannten Share Deal (= Verkauf von Firmenanteilen) aus. Der rechtssichere Verkauf von GmbH-Anteilen findet seinen Abschluss in einem notariell zu beurkundenden Gesellschaftsanteilsübertragungsvertrag. Wie sich bereits aus dem
Wort(-Ungetüm) ergibt, werden hier nicht einzelne Wirtschaftsgüter, sondern die an der GmbH gehaltenen Anteile im Wege eines Share Deals übertragen.

Wesentlicher Bestandteil eines Share Deals sind:

  • Kaufgegenstand: Umfang und Wert der GmbH-Anteile
  • Kaufpreis mit Zahlungsmodalitäten
  • Haftungsregelungen
  • Sonstige Vereinbarungen wie Wettbewerbsverbot, Fortführung der Firma (Name der Gesellschaft)
  • Sämtliche laufenden Verträge wie z. B. Autoren-, Miet- und Arbeitsverträge

Ob Share Deal oder Asset Deal - bei der Übertragung eines Betriebes oder Betriebsteils auf eine andere Person gehen die Arbeitsverhältnisse automatisch mit über (§ 613a BGB). Damit wird gesetzlich sichergestellt, dass Arbeitgeber beim Verkauf ihres Unternehmens nicht auf die Idee kommen, Mitarbeitende schlechter zu stellen oder sich derer sogar zu entledigen.

 

Einmalzahlung, Ratenzahlung oder Kaufpreisrente

Die Zahlung des Kaufpreises kann, wie im letzten Serienartikel bereits erwähnt, unterschiedlich vereinbart werden:

  • Einmalzahlung: Der Kaufpreis wird sofort in einem Betrag fällig.
  • Ratenzahlung: Der Kaufpreis wird in Raten gestückelt, die zu verschiedenen Terminen (z.B. bei Vertragsunterzeichnung, nach Übergang des verkauften Gegenstandes und zu einem kalendarisch bestimmten Zeitpunkt) zu begleichen sind.

Statt einer Kaufpreiszahlung in Raten kann auch eine Kaufpreisrente vereinbart werden, bei der die Laufzeit der Zahlungen nicht an einen bestimmten fixen Betrag (Kaufpreisbetrag), sondern von der Lebensdauer des Rentenberechtigten abhängig gemacht wird. Der Verkäufer will sich damit regelmäßig wiederkehrende Einnahmen für eine längere Zeit sichern. Eine solche Vereinbarung ist jedoch ein Wagnis, da erst zum Zeitpunkt des Ablebens des Verkäufers klar ist, wieviel die Käuferin letztendlich für das Erworbene zahlt.

Bei einer Ratenzahlung sollten zugunsten des Verkäufers Zinsen, Sicherheiten und Wertsicherungsklauseln vereinbart werden. Bei der Zahlung in Form einer Rente/ Versorgungsleistung ist unbedingt die Vereinbarung von Sicherheiten für den Fall des Misserfolgs der Kapitalgesellschaft aufzunehmen.

Besondere Vorsicht gilt bei der Vereinbarung bzw. Abgabe von Garantien, insbesondere in Bezug auf die Bilanzen. Denn der Verkäufer haftet der Käuferin gegenüber, auch wenn fehlerhafte Bilanzansätze vom Steuerberater verursacht wurden.

Schließlich ist im Falle des Geschäftsanteilsübertragungsvertrags, dem Share Deal, vor Abschluss des Vertrages dieser im Entwurf den Gesellschaftern vorzulegen, wenn im Gesellschaftsvertrag, wie es häufig der Fall ist, ein Vorkaufsrecht für die Gesellschafter vereinbart wurde oder der Verkauf von der Zustimmung der Gesellschafter abhängig ist. Wird ein Anteilsübertragungsvertrag ohne Beachtung bestehender Regelungen im Gesellschaftsvertrag abgeschlossen, ist der notariell beurkundete Vertrag nicht wirksam bzw. schwebend unwirksam, wenn nachträglich noch zugestimmt werden kann (Genehmigung gemäß § 184 BGB).

 

Übergangszeiten und finaler Übertrag

Oft werden im Zuge des Unternehmensverkaufs, unabhängig von Asset Deal oder Share Deal, Unternehmer, Gesellschafterinnen oder führende Mitarbeitende in die Vertragsverhandlungen eingebunden und bleiben über eine bestimmte, meist befristete Zeit noch im Unternehmen operativ oder beratend tätig. Dies erleichtert den Einstieg der neuen Verlegerin und wirkt sich oft, je nach Honorierung der Tätigkeit, kaufpreismindernd oder -erhöhend aus.

Die endgültige Übertragung der Geschäftsanteile erfolgt sodann mit der Erfüllung eventuell in der notariellen Urkunde vereinbarter Bedingungen, wie z.B. Erstellung einer bestimmten Bilanz oder Zahlung der letzten Kaufpreisrate.

Den Abschluss findet der Verkauf mit Eintragung der Käuferin als neue Gesellschafterin in der Gesellschafterliste beim Handelsregister. Dies ist besonders wichtig, da erst die Eintragung in diese Liste das rechtmäßige Eigentum an dem Anteil dokumentiert und dadurch das Recht zur Teilnahme an Versammlungen, Beschlussfassungen und Gewinnbezugsrechten begründet ist.

Glückwunsch, wer sich bis hierhin auf die juristischen Vertragsfinessen eingelassen hat. Und bitte keine Sorge, der Transaktionsberater und vor allem die Fachjuristin begleiten Sie bei der Vertragserstellung auf Wunsch ganz eng!
 

Ein kleiner Ausblick

Im nächsten Teil der Unternehmensnachfolgeserie im Börsenblatt erfahren Sie, wann Sie am besten über die Veränderung informieren, denn ein Unternehmensverkauf wirft oft Fragen der Mitarbeiter:innen zur eigenen beruflichen Zukunft auf. Zudem gelten für Asset Deals und Share Deals unterschiedliche arbeitsrechtliche Regelungen. 

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