Zur Konditionendebatte um Thalia

Klar rechtswidrige Praxis

11. November 2021
von Jonas Wenner

Zwei von Thalia beauftragte Rechtsanwälte sehen einigen Spielraum bei der Rabattgestaltung. Ihnen widerspricht der Buchhändler und Volljurist Jonas Wenner: Das Preisbindungsgesetz sieht keine Ausnahmen vor.

Der Darstellung der beiden Rechtsanwälte Julia ­Petersen und Christian Frank von Taylor Wessing https://www.boersenblatt.net/keine50prozent?ss360SearchTerm=thalia zu § 6 Abs. 3 Buchpreisbindungsgesetz muss deutlich widersprochen werden. § 6 Abs. 3 ist im Wortlaut eindeutig und abschließend formuliert. Ausnahmen könnten nur aus den Bundestagsdrucksachen hergeleitet werden. Die Drucksache 14/9422 enthält zusätzlich zu den Erwägungen der Regierung auch die der Ausschüsse. Die CDU/CSU schlägt dort die Ergänzung »ohne sachlich gerechtfertigten Grund« vor, also eine Öffnungs­klausel. Die Bundesregierung antwortete mit dem Hinweis auf »sortimentsuntypische« Leistungen. Der Änderungsantrag wurde abgelehnt, der Gesetzgeber hat also in voller Absicht ausdrücklich keine Ausnahmen geschaffen.

Wenn man trotz dieser Ablehnung und entgegen dem Wortlaut des Gesetzes aus den »sortimentsuntypischen« Leistungen Ausnahmen herleiten möchte, muss man die dort genannten Maßstäbe anlegen. (1) »Untypisch« kann schon dem Wort nach nur sein, was in weiten Teilen des Sortiments nicht praktiziert wird. E-Books, E-Commerce, Social Media und andere digitale Themen sind heute Standard und nicht untypisch. (2) »Kostenintensiv« muss an der Leistungsfähigkeit des Letztverkäufers gemessen werden und für diesen ganz erheblich sein. Ein Großer muss in absoluten Zahlen weit mehr aufwenden als ein Kleiner, um diese Schwelle zu erreichen. (3) Die Leis­tung und damit die Kosten müssen sich unmittelbar auf ein einzelnes Buch oder Verlagsprogramm richten. Der ganze Jahresumsatz oder auch nur ein großer Teil kann nicht pauschal erfasst werden, allgemeine Kosten können nicht umgelegt werden. (4) Es muss eine Vergleichbarkeit mit den Beispielen vorliegen. Das bedeutet auch, dass Leistungen, die 2002 bekannt waren, aber nicht in den Beispielen angedeutet sind, ausscheiden. So ist »Reichweite gegen Geld« altbekannt und Onlinewerbung nicht wesentlich neu. Die Beispiele kommen aus der Akquise und zielen auf eine kleine, nicht skalierbare Kundengruppe. An der Kochschule können kaum ein Dutzend Personen teilnehmen, der Außendienst erreicht pro Termin nur einen Kunden. Alles, was sich an eine unbestimmte Anzahl Kunden richtet, ist mit den Beispielen also überhaupt nicht vergleichbar, zumal diese Kosten über Masse skalierbar wären, was bei den Beispielen ersichtlich nicht der Fall ist.

Der Gesetzgeber wollte, dass ein strenger Maßstab angelegt wird.

Jonas Wenner

Überspitzt könnte man sagen, nicht einmal die exklusive Präsentation von Titeln der chinesischen KP würde die Anforderungen erfüllen, obwohl es klar untypisch wäre. Es wären keine unmittelbaren, hohen Kosten zu erwarten und es würde eine unbestimmte Anzahl Kunden angesprochen.

Eine andere Auslegung hat keine Grundlage im Gesetz, in den Drucksachen oder im Zweck der Norm. Sie wäre vielmehr exakt gegen den Willen des Gesetzgebers und gegen den Schutzzweck des § 6 Abs. 3 gerichtet. Die gegenwärtig vermutete Praxis ist somit klar rechtswidrig. Da sich die Branche nicht zu einem kollektiven Rechtsbruch verabreden darf, kann auch der runde Tisch nicht anders, als die strikte Einhaltung des § 6 Abs. 3 zu verlangen.