Wenn man trotz dieser Ablehnung und entgegen dem Wortlaut des Gesetzes aus den »sortimentsuntypischen« Leistungen Ausnahmen herleiten möchte, muss man die dort genannten Maßstäbe anlegen. (1) »Untypisch« kann schon dem Wort nach nur sein, was in weiten Teilen des Sortiments nicht praktiziert wird. E-Books, E-Commerce, Social Media und andere digitale Themen sind heute Standard und nicht untypisch. (2) »Kostenintensiv« muss an der Leistungsfähigkeit des Letztverkäufers gemessen werden und für diesen ganz erheblich sein. Ein Großer muss in absoluten Zahlen weit mehr aufwenden als ein Kleiner, um diese Schwelle zu erreichen. (3) Die Leistung und damit die Kosten müssen sich unmittelbar auf ein einzelnes Buch oder Verlagsprogramm richten. Der ganze Jahresumsatz oder auch nur ein großer Teil kann nicht pauschal erfasst werden, allgemeine Kosten können nicht umgelegt werden. (4) Es muss eine Vergleichbarkeit mit den Beispielen vorliegen. Das bedeutet auch, dass Leistungen, die 2002 bekannt waren, aber nicht in den Beispielen angedeutet sind, ausscheiden. So ist »Reichweite gegen Geld« altbekannt und Onlinewerbung nicht wesentlich neu. Die Beispiele kommen aus der Akquise und zielen auf eine kleine, nicht skalierbare Kundengruppe. An der Kochschule können kaum ein Dutzend Personen teilnehmen, der Außendienst erreicht pro Termin nur einen Kunden. Alles, was sich an eine unbestimmte Anzahl Kunden richtet, ist mit den Beispielen also überhaupt nicht vergleichbar, zumal diese Kosten über Masse skalierbar wären, was bei den Beispielen ersichtlich nicht der Fall ist.