Die 26. Zivilkammer des Landgerichts sah dies anders. Sie hat entschieden, dass der Unterlassungsanspruch der Verlage besteht. Das hier anzuwendenden deutsche Äußerungsrecht schütze auch Unternehmerpersönlichkeitsrechte. Die den Antrag stellenden Verlage seien durch die namentliche Nennung in den streitgegenständlichen Übersichtstexten unmittelbar betroffen, da sie namentlich genannt und damit eindeutig erkennbar seien.
Die Suchmaschinenbetreiberin könne für die Übersichtstexte auch zur Verantwortung gezogen werden, weil es sich bei der streitgegenständlichen Anzeige der "Ergebnisse mit KI" nicht um eine bloße Anzeige oder Verlinkung von Suchergebnissen, sondern um einen eigenen, der Suchmaschinenbetreiberin zurechenbaren Inhalt handele. Entscheidend sei insoweit, ob sich die Betreiberin der Suchmaschine die Inhalte der Suchergebnisse zu eigen mache. Google kann gegen die Entscheidung Berufung einlegen.