Urteil des Landgerichts München

Google ist für Aussagen in KI-Übersichten verantwortlich

15. Juni 2026
Redaktion Börsenblatt

Zwei deutsche Verlage haben erfolgreich gegen Google geklagt. Das Landgericht München hat entschieden, dass das Unternehmen für falsche Aussagen in seinen KI-Übersichten haften kann. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Google 

Die in der Mitteilung des Münchner Landgerichts vom 12. Juni nicht namentlich genannten Verlage hatten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Gegenstand war die Unterlassung von Darstellungen bestimmter KI-generierter Antworten in der Google-Suchmaschine. Der KI-generierte Übersichtstext verletze die Verlage in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht, weil sie darin zu Unrecht mit Betrugsmaschen und unseriösen Geschäftspraktiken in Verbindung gebracht würden.

Das Landgericht München zu dem Fall in einer Pressemitteilung: "Die Betreiberin der Suchmaschine sah keinen Unterlassungsanspruch. Unter anderem führte sie dazu aus, der Anspruch scheitere schon daran, dass die Verfügungsklägerinnen keine natürlichen Personen mit entsprechendem Schutzanspruch seien. Außerdem hafte sie als Suchmaschinenbetreiberin schon deswegen nicht, weil sie sie nicht selbst für die Datenverarbeitung verantwortlich sei und sich die in der Übersicht angezeigten Informationen dritter auch nicht zu eigen mache."

"Ein eigener, der Suchmaschinenbetreiberin zurechenbarer Inhalt"

Die 26. Zivilkammer des Landgerichts sah dies anders. Sie hat entschieden, dass der Unterlassungsanspruch der Verlage besteht. Das hier anzuwendenden deutsche Äußerungsrecht schütze auch Unternehmerpersönlichkeitsrechte. Die den Antrag stellenden Verlage seien durch die namentliche Nennung in den streitgegenständlichen Übersichtstexten unmittelbar betroffen, da sie namentlich genannt und damit eindeutig erkennbar seien.

Die Suchmaschinenbetreiberin könne für die Übersichtstexte auch zur Verantwortung gezogen werden, weil es sich bei der streitgegenständlichen Anzeige der "Ergebnisse mit KI" nicht um eine bloße Anzeige oder Verlinkung von Suchergebnissen, sondern um einen eigenen, der Suchmaschinenbetreiberin zurechenbaren Inhalt handele. Entscheidend sei insoweit, ob sich die Betreiberin der Suchmaschine die Inhalte der Suchergebnisse zu eigen mache. Google kann gegen die Entscheidung Berufung einlegen.