Liegen der Bundesregierung verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse über die Buchhandlungen „BiBaBuZe“, „Artemis“, „Land in Sicht“ und die „Karl-Marx-Buchhandlung“ vor, und wenn ja, welche?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 18. März 2026
Die Bundesregierung nimmt zur Schriftlichen Frage wie folgt Stellung: Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hat gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) den gesetzlichen Auftrag, Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, zu beobachten. § 4 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG definiert derartige Bestrebungen als politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete „Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen“.
Als Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sind daher solche anzusehen, die über die bloße Kritik an Verfassungswerten und Verfassungsgrundsätzen hinaus Aktivitäten zu deren Beseitigung (so das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in: BVerfGE 113, 63 [81 f.]; das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in: BVerwGE 137, 275 Rn. 61) oder zu einer Umgestaltung der Staats- und Gesellschaftsordnung in Richtung einer mit den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarenden Ordnung entfalten (so BVerwGE 137, 275 Rn. 40).
Eine öffentliche Einschätzung bzw. eine Stellungnahme zu einzelnen Organisationen, Personen oder anderen Gruppierungen nimmt das BfV auf dieser Grundlage im jährlich veröffentlichten Verfassungsschutzbericht vor. Keine der genannten Buchhandlungen „BiBaBuZe“, „Artemis“, „Land in Sicht“ und die „Karl-Marx-Buchhandlung“ werden derzeit im Verfassungsschutzbericht des Bundes erwähnt.
Das BfV sammelt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags Informationen und wertet diese aus. Eine weiterführende Auskunft zu den in der Fragestellung genannten Buchhandlungen „BiBaBuZe“, „Artemis“, „Land in Sicht“ und „Karl-Marx-Buchhandlung“, zu denen jeweils das BfV bisher keine öffentliche Stellungnahme abgegeben hat, kann aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, auch nicht in eingestufter Form.
Durch eine offene Auskunft darüber, ob und welche Erkenntnisse dem BfV über die Buchhandlungen „BiBaBuZe“, „Artemis“, „Land in Sicht“ und die „Karl-Marx-Buchhandlung“ bekannt sind, wären Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und Methodik des BfV insbesondere bei der Beobachtung und Priorisierung möglicher Beobachtungsobjekte des BfV möglich. Durch eine offene Auskunft über den aktuellen Wissensstand könnten die betroffenen Akteure Abwehrstrategien entwickeln und dadurch die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in Einzelfällen unmöglich machen. Eine Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen würde den Kenntnisstand und die Arbeitsweise des BfV hier offenlegen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Eine offene Beantwortung der Frage ist daher nicht möglich, weil sonst Informationen bekannt würden, die im Zusammenhang mit Fähigkeiten und Einsatztaktik sowie mit dienstlichen und operativen Vorgehensweisen des BfV stehen. Nach sorgfältiger Abwägung der Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt zudem, dass auch eine Beantwortung unter Verschlusssachen-(VS-)Einstufung nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehender Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet.
Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als bei einem Bekanntwerden die betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden können. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
Auch 2016 hat Susanne Dagen den Deutschen Buchhandlungspreis erhalten - ebenfalls in der Kategorie Besonders herausragende Buchhandlungen. Da ich direkt neben ihr saß, weiß ich, wie enttäuscht sie war, ihn nicht in der 25.000-Euro-Kategorie zugesprochen bekommen zu haben. Das ist das Gegenteil von dem, was der AfD-Abgeordnete da vermutete.